Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.
Kfz-Reparaturbedingungen (Stand 09/2023)
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins ggf. in elektronischer Form.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Falls erforderlich, wird das Fahrzeug auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten verschlüsselt und temporär lokal gesichert. Durch die Softwareaktualisierung kann es auch zu folgenden Änderungen kommen:
a) Modifikationen der Gestaltung von Funktionsausprägungen.
b) Freischaltung neuer Funktionen, soweit dies bestehende Funktionen nicht einschränkt und die Freischaltung der neuen Funktion dem Auftraggeber nach Art der Funktion und Auswirkungen ihrer Freischaltung auch im Übrigen zumutbar ist.
c) Überschreibung von Modifikationen der Fahrzeugsoftware (z. B. Leistungsoptimierungen), die vom Auftraggeber eigenmächtig vorgenommen wurden.
d) Individuelle Einstellungen im Fahrzeug können vereinzelt auf Werkseinstellungen zurückfallen.
5. Hinweis: Bei erfolgter Rädermontage ist ein Nachziehen der Radschrauben nach 50 bis 100 km erforderlich.
6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für andere Rechte des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer ein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die infrage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dabei nutzt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kanäle.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrags
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Die Unentgeltlichkeit der Reparatur für den Auftraggeber aufgrund einer bestehenden EUROPlus-Garantie steht unter dem Vorbehalt, dass der konkrete Schaden von der EUROPlus-Garantie abgedeckt ist und vor Durchführung der Reparatur von der EUROPlus-Servicestelle freigegeben wurde.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatz aggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zulasten des Auftraggebers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftrag nehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahmen des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demsel ben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VIl. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistun gen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechts kräftiger Titel vorliegt und der Auftrags gegenstand dem Auftraggeber gehört.
VlII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachm.ngelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungs ausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaf fungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Datenschutz
1. Im Rahmen der Serviceprozesse und Reparaturdienstleistungen werden vom Auftragnehmer Daten des Fahrzeugs mit speziellen Diagnosegeräten aus dem Fahrzeugschlüssel und den verbauten elektronischen Steuergeräten ausgelesen und vom Auftragnehmer zum Zwecke der Service- und Reparaturdienstleistungen verarbeitet. Zur Dokumentation des Fahrzeugzustands kann der Auftragnehmer zudem Foto- und/oder Videoaufnahmen des Fahrzeugs anfertigen und zum Zwecke der Abwicklung der Service- und Reparaturdienstleistungen verwenden. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist der mit dem Auftraggeber geschlossene Vertrag über zu erbringende Service- und Reparaturdienstleistungen. Ohne Auslesen und Verarbeiten der Fahrzeugdaten kann die beauftragte Service- oder Reparaturleistung möglicherweise nicht erbracht werden. Zur Vorbereitung eines Werkstatttermins können darüber hinaus mit expliziter Einwilligung des Auftraggebers die Schlüsseldaten des Fahrzeugs (insb. VIN, km-Stand, Servicebedarf) über Onlinedienste des Herstellers (z. B. BMW ConnectedDrive) online ausgelesen werden (Remote Key Read). Die ausgelesenen Fahrzeugdaten werden so lange gespeichert, wie es die jeweiligen Zwecke erfordern.
2. Die unter Punkt 1 genannten Daten setzen sich im Wesentlichen aus Fahrzeugstammdaten (z. B. Fahrzeug-Identifikationsnummer, Fahrzeugtyp, Produktionsdatum, Fahrzeugausstattung), Fahrzeugzustandsdaten (Messwerte wie z. B. Kilometerstand), Fehlerspeichereinträgen (z. B. Fehlfunktion Fahrtrichtungsanzeiger), Belastungskollektiven, Softwareständen sowie Service und Werkstattdaten (z. B. Servicebedarfe, durchgeführte Arbeiten, verbaute Ersatzteile, Garantiefälle, Werkstattprotokolle) zusammen. Weitere Details erläutert bei Bedarf der Auftragnehmer.
3. Der Auftragnehmer übermittelt die ausgelesenen Fahrzeugdaten an den Hersteller, der die Daten zu eigenen Zwecken nutzt. Weitere Daten zur Person des Auftraggebers werden nicht übermittelt. Die Übermittlung dient der Bereitstellung von Service- und Reparaturprozessen durch den Hersteller und zu Dokumentationszwecken (z. B. für die Vermeidung von Wiederholreparaturen). Diese technischen Fahrzeugdaten ohne Bezug zur Person des Auftraggebers werden auch für die berechtigten Interessen des Herstellers an der Sicherung der Produktqualität, der Produktbeobachtung sowie der Produktentwicklung genutzt. Der Hersteller wertet die Fahrzeugdaten zudem zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus, etwa um zu bestimmen, welche Fahrzeuge von einem Rückruf betroffen sind. Neben den Fahrzeugdaten werden auch Reparatur- und Serviceauftragsdaten, mitsamt der enthaltenen Rechnungsadresse, an den Hersteller übermittelt und zum Zwecke von Analysen zu Marktleistung und -potenzialen verarbeitet.
4. Zum Zwecke einer effizienten Abwicklung von Schadensfällen oder Fahrzeugrücknahmen werden Teile der zuvor genannten Daten an die herstellereigene Leasinggesellschaft übermittelt.
5. Zur erleichterten Abwicklung von Schadensfällen übermittelt der Auftraggeber Teile der zuvor genannten Fahrzeugdaten an zuständige Versicherungen. Dies erfolgt nur bei einem entsprechenden Auftrag durch den Auftraggeber.
6. Im Rahmen rechtlicher Verpflichtungen werden bestimmte Verbrauchsdaten (sog. OBFCM-Daten) zu Ihrem Fahrzeug erhoben und über den Hersteller an die EU-Kommission übermittelt. Die Datenerhebung und -übermittlung zu diesem Zweck können Sie beim Auftragnehmer verweigern.
7. Der Auftragnehmer nutzt beauftragte technische Dienstleister, etwa zur Erstellung standardisierter Reparaturaufträge oder zur Errechnung von Kosten voranschlägen. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über seine beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu verlangen, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, Widerspruch gegen die Verarbeitung einschließlich der Datenübermittlung an den Hersteller einzulegen oder Übertragbarkeit der Daten zu verlangen. Der Auftraggeber kann zudem Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, so er der Meinung ist, dass seine Bedenken zum Datenschutz nicht ernst genommen werden. Selbige Rechte können auch dem Hersteller gegenüber bezüglich der gemäß 3) transferierten Daten geltend gemacht werden.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.